Satzung der KG Apollonia – Kölles Goldstücke e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft KG Apollonia – Kölles Goldstücke. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen. Langfristiges Ziel ist es, Mitglied im Festkomitee Kölner Karneval von 1823 e.V. zu sein.
  2. Der Verein Karnevalsgesellschaft KG Apollonia mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“. Zweck des Vereins sind Erhalt, Förderung und Weiterentwicklung der Eigenart des Kölner Karnevals und des rheinischen Frohsinns sowie die Sicherung des Kölner Brauchtums für die Zukunft, insbesondere durch die Integration karnevalistisch interessierter Frauen.
  3. Der Verein Karnevalsgesellschaft KG Apollonia beteiligt sich an karnevalistischen Umzügen und nimmt auf vielfältige Weise am Kölner Karneval teil, auch durch die Veranstaltung karnevalistischer Festlichkeiten, und führt weitere gesellige Zusammenkünfte durch.
  4. Die Karnevalsgesellschaft KG Apollonia macht es sich darüber hinaus zur Aufgabe, Angebote in Köln zu unterstützen, die sich für die Verbesserung der Lebensqualität kranker und hilfsbedürftiger Kinder einsetzen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  9. Das Geschäftsjahr ist vom 1.Januar bis zum 31. Dezember.

§ 2 Eintritt von Mitgliedern

  1. Mitglied des Vereins Karnevalsgesellschaft KG Apollonia kann jede natürliche, unbescholtene Person weiblichen Geschlechts werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
    Die Gründe müssen nicht angegeben werden.
  3. Das Aufnahmeformular des Vereins ist öffentlich und für neu aufzunehmende Mitglieder zu verwenden. Zur Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
  4. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  5. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach § 21-79 BGB und gibt auf dem Anmeldeformular sein Einverständnis zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren (Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen).

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
    Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags für das angebrochene Mitgliedsjahr ist nicht möglich. Mit dem Austritt erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, soweit sie nicht vorher geltend gemacht worden sind.
  3. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde, durch Vorstandsbeschluss mit einer 2/3 Mehrheit aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, z.B.
    a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
    b) wegen unehrenhafter Handlungen,
    c) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag.

§ 4 Beitragswesen

  1. Die Mitgliederbeiträge (Umlagen und Aufnahmegebühren) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Mitglieder, die während des Jahres eintreten, zahlen den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.
  3. Mädchen bis zum 16. Lebensjahr sind beitragsfrei gestellt.
  4. Die Beiträge werden für neue Mitglieder grundsätzlich per Lastschriftverfahren erhoben. Versäumt ein Mitglied, seine Daten beim Schatzmeister oder – ersatzweise – einem anderen Vorstandsmitglied zu aktualisieren, kommt das Mitglied für die daraus resultierenden Folgekosten (z. B. beim Rücklastschriftverfahren) in voller Höhe auf.
  5. Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Vereinsgesetz ist es erforderlich, die Daten aller Beitragszahler elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

§ 5 Vereinsorgane

Organe der KG Apollonia sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand (vergleiche §7)

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins KG Apollonia ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
  3. Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes und der beiden Kassenprüfer erfolgen alle 7 Jahre.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung kann schriftlich erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung (Poststempel) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen liegen. Eine Einladung ausschließlich per E-Mail ist möglich.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    a) der Vorstand beschließt, oder
    b) ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    2. Bericht der Schatzmeisterin
    3. Bericht der Kassenprüferin
    4. Aussprache über Berichte
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Wahlen, soweit erforderlich (Vorstand, Kassenprüferin)
  7. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin geleitet. Sind diese und auch ihre Vizepräsidentin verhindert oder amtiert keine Präsidentin oder Stellvertreterin, wird durch die Mitgliederversammlung durch Abstimmung ein Versammlungsleiter bestimmt. Diese Abstimmung leitet das älteste anwesende, geschäftsfähige Mitglied.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie ihren Beitragspflichten bis zum Tage der Versammlung nachgekommen sind bzw. gegen sie kein Ausschlussverfahren anhängig ist.
  11. Anträge können gestellt werden:
    1. von Mitgliedern
    2. vom Vorstand
  12. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind.  Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden bejaht wird. Sie sind alsdann in die Tagesordnung aufzunehmen. Satzungsänderungen können jedoch nicht im Dringlichkeitsverfahren verhandelt werden.
  13. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Satzungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt es zur Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Wahl zu Ämtern ist diejenige Person gewählt, welche die meisten Stimmen der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat eine erneute Wahl zu erfolgen, bis ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erzielen kann. Es wird öffentlich durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
  14. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll an zu fertigen,das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) bilden: die Präsidentin, die Vizepräsidentin, die Schatzmeisterin. Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins sind 2 Personen des Vorstandes gemeinsam berechtigt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er tritt je nach Bedarf zusammen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) die Bewilligung von Ausgaben,
    c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    d) alle weiteren Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
  4. Zur Vorstandssitzung wird schriftlich (per E-Mail) eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und jedem Vorstandsmitglied vor der nächsten Vorstandssitzung auszuhändigen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder festgelegt wird. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 9 Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Die Schatzmeisterin verwaltet die Gelder des Vereins, verfügt über diese nach Rechnungsbelegen und hat spätestens 6 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres die Abrechnung den Kassenprüfern vorzulegen.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch 1/3 der gesamten Mitgliedschaft durch eine eigens dazu einberufene Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung setzt eine mindestens 3/4 Mehrheit der Anwesenden voraus. Sofern die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Präsident /in und der/die Vizepräsident/in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Domspitzen e.V. (Domspitzen e.V. kinderleicht helfen Stadtwaldgürtel 77, 50935 Köln Vereinsregister des Amtsgerichts Köln VR 13434), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11

Die vorstehende, neu gefasste Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. März 2015 nach den Maßgaben dieser Satzung beschlossen worden.

Köln, den 19. März 2015